Rundfunkbeitrag und Wege, diesen zu umgehen
Wer studiert, hat bekanntlich so gut wie keine Einnahmen, aber dafür jede Menge Ausgaben. Von Wohnungskosten über Semesterbeiträge und Fahrtkosten bis hin zu Steuern und Gebühren – die Bandbreite ist nahezu unüberschaubar!
Eine dieser Gebühren, die von vielen Menschen als unnötig und unfair gesehen wird, ist die Rundfunkgebühr. Bis zum 31.12.2012 fiel sie für Haushalte nur an, wenn mindestens ein rundfunkempfangsfähiges Gerät vorhanden war. Seit dem 01.01.2013 änderte sich dies allerdings: Von nun an ist jeder verpflichtet, Abgaben zu entrichten, egal ob mit oder ohne solch ein Empfangsgerät.
Doch da stellt sich die Frage, an wen man überhaupt zahlt, für welchen Zweck und wie man dies als Student umgehen kann.
Die Rundfunkgebühr
Die Rundfunkgebühr wurde seit dem Jahr 1976 von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben. Mit dem Geld finanzierten sich u.a. die neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik (BR, hr, MDR, NDR, RB, rbb, SR, SWR, WDR und DW), die unter der Bezeichnung ARD zusammengefasst werden sowie das ZDF und das Deutschlandradio.
Seit Januar 2013 nennt sich die GEZ Beitragsservice, und mit dem neuen Namen änderte sich auch das Modell, nachdem der, ebenfalls neu umbenannte Rundfunkbeitrag eingetrieben wurde: Ab jetzt sind alle Haushalte verpflichtet zu zahlen.
Der Unterschied zu dem vorhergehenden Modell ist folgender: Seit 2009 bis einschließlich 2012 betrug die monatliche Rundfunkgebühr 5,76 €, sofern man keinen Fernsehempfang nutzte. Ansonsten ergab sich ein Betrag von 17,98 €. Seit 2013 wird nun pauschal eingezogen, d.h., dass die monatliche Gebühr nun generell bei 17,98 € liegt, unabhängig von dem Vorhandensein oder der Nutzung der gebührenpflichtigen Geräte. Lediglich Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe sind von dem Beitrag befreit.
Wie umgehen?
Es gibt allerdings Wege, diese lästigen Kosten zu vermeiden oder zumindest zu mindern.
Die erste Möglichkeit ist der Umzug in eine WG, denn hier fällt der Beitrag nur für den Inhaber der Wohnung an, also für denjenigen, der als Mieter der Wohnung angegeben wurde. So können sich Studenten die Gebühr teilen.
Eine andere Möglichkeit bietet die gänzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Hierbei gibt es wiederum mehrere Wege, z.B., wenn man BAföG bezieht. In diesem Fall stellt man beim Beitragsservice einen schriftlichen Antrag auf Gebührenbefreiung. Dem Schreiben muss lediglich der BAföG-Nachweis beigelegt werden.
Dabei gilt: Je schneller man diesen Antrag stellt, umso besser, denn geschieht dies zwei Monate oder später als der BAföG-Bescheid eintrifft, wird man auch erst ab dem folgenden Monat von dem Rundfunkbeitrag befreit. Kümmert man sich allerdings innerhalb von zwei Monaten um das Schreiben, wird dieser gänzlich erlassen. Mit jedem neuen BAföG-Antrag ist man allerdings verpflichtet, auch wieder einen neuen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen, da der Beitrag sonst wieder anfällt.
Sonstige Möglichkeiten
Auch für Studierende, die kein BAföG erhalten, allerdings schwerer behindert sind (z.B. Blinde und Gehörlose), kann eine Befreiung beantragt werden.
Die dritte Möglichkeit bietet der Härtefall. Stellt man einen Härtefallantrag, der allerdings nur knapp nicht gewährt wird, kann diese Ausnahmeregelung unter Umständen hilfreich sein, wenn die eigenen Einkünfte bei Abzug des Rundfunkbeitrages unter dem Grenzwert liegen, bei dem noch Sozialleistungen hätten erhalten werden können. Auch hier kann einfach ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Wie die vorhergehenden Beispiele gezeigt haben, ist es also möglich, mit ein bisschen Vorwissen den Rundfunkbeitrag zu umgehen und sich so eine Menge Ärger zu ersparen!