Wer die Ausbildung zum Meister, Techniker, Fach- oder Betriebswirt plant, dem greifen Bund und Länder mit dem Meister-Bafög finanziell unter die Arme. Auch Studenten, die bereits erfolgreich eine Lehre oder Berufsfachschule abgeschlossen haben, können es erhalten, solange sie noch über keinen Hochschulabschluss verfügen. Denn wer schon eine gleichwertige oder höhere Qualifikation besitzt, bekommt kein Meister-Bafög.
Meister-Bafög gilt nicht nur für das Handwerk, sondern für alle Berufsbereiche. Altersbeschränkungen gibt es keine. Ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit, durch eine Schule oder im Fernunterricht durchgeführt wird, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist lediglich, dass die Maßnahme förderungswürdig ist und zu einem anerkannten höheren Berufsabschluss als eine Facharbeiter oder Gesellenprüfung führt. Die Fortbildung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und darf nicht länger als drei, bei Teilzeit vier Jahre dauern
Was umfasst das Bafög?
Die Förderung setzt sich aus Zuschüssen, die man nicht zurückzahlen muss und einem zinsgünstigen Darlehen mit Erlassmöglichkeiten zusammen und enthält drei Elemente:
1. Unabhängig von Einkommen und Vermögen des Schülers übernimmt das Meister-Bafög die Gebühren für Lehrgang und Prüfung. Es finanziert die tatsächlichen Kosten bis höchstens 10.226,00 €. Davon sind 30,5 % Zuschuss, der Rest zinsgünstiges Darlehen.
2. Die anfallenden Kosten für das Anfertigen des Prüfungsstückes werden zur Hälfte als Darlehen gedeckt, höchstens bis 1.534,00€.
3. Vollzeitschüler bekommen einen Beitrag zum Lebensunterhalt, der gleichfalls aus Zuschuss und Darlehen besteht. Die Höhe richtet sich nach Familienstand und Zahl der Kinder und hängt von Einkommen und Vermögen des Teilnehmers ab. Selbstgenutztes Wohneigentum oder Bausparverträge bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners wird angerechnet. Nach Ende des Kurses kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag bis zur Prüfung bis zu drei Monate als Darlehen weitergezahlt werden.
Die Rahmenbedingungen
Gefördert wird ab Beginn der Maßnahme, frühestens ab dem Antragsmonat. Rückwirkend ist dies nicht möglich. Der Fortbildungswillige sollte deshalb den Antrag mindestens 8 Wochen im Voraus bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung seines Wohnsitzes abgeben. Es kann zwar schneller gehen, doch gehen erfahrungsgemäß viele Anträge auf einmal ein, wenn eine Maßnahme beginnt. Da kann leicht mal ein Bearbeitungsstau entstehen.
Das Darlehen gewährt die Kreditanstalt für Wiederaufbau in Bonn. Wieviel Darlehen man höchstens bekommt, steht im Bewilligungsbescheid des Antrags. Der Geförderte kann frei entscheiden, wieviel davon er in Anspruch nehmen möchte. Das kann auch ein geringerer Betrag sein, als ihm eigentlich zusteht.
Die Rückzahlung
Während der Zeit der Fortbildung und zwei Jahre darüber hinaus ist das Darlehen für längstens sechs Jahre zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit übernimmt der Staat die Zinsen. Danach ist es innerhalb von 10 Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128,00 € zu tilgen. Es kann auch in einer Summe oder in Teilbeträgen von vollen 500,00 € zurückgezahlt werden. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat oder sich innerhalb von 3 Jahren nach der Fortbildung selbständig macht, dem wird auf Antrag ein Teil des Darlehens erlassen.
Um beruflich voranzukommen oder als Selbständiger Fuß zu fassen, sind gute Bildungsabschlüsse unerlässlich. Für Studenten, die einen solchen Abschluss entweder als zweites Standbein oder Alternative zum Studium ins Auge fassen, braucht dies aufgrund des Meister-Bafögs nicht am Finanziellen zu scheitern.