Um ihr Studium finanzieren zu können, sind viele Studierende auf BAföG angewiesen – die staatliche Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler und Studenten. Die eine Hälfte der monatlichen Förderung gibt es als Zuschuss ohne Gegenleistung, die anderen 50 Prozent als zinslosen Kredit. So sieht es der Gesetzgeber für alle Studentinnen und Studenten an Hochschulen, Akademien sowie Höheren Fachschulen vor.
Viele Studierende stellen erst gar keinen Antrag – da sie der Ansicht sind: „Ich bekomme sowieso kein Bafög, weil meine Eltern zu viel verdienen.“ Das stimmt oft – aber nicht immer.
Ausnahmen von der Anrechnungsregel
Richtig ist, dass das Einkommen der Eltern in den meisten Fällen bei der Berechnung von BAföG eine Rolle spielt. Der Zahnarztsohn oder die Fabrikantentochter werden kaum staatliche Unterstützung für ihr Studium erhalten. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Anrechnungsregel.
Generell können Studierende in folgenden Fällen Anspruch auf elternunabhängiges Bafög erheben:
- Wenn sie zu Beginn ihres Studiums bereits 30 Jahre und älter sind – und trotz dieses Alters gefördert werden;
- wenn sie, bevor sie ihr Studium aufnahmen, bereits mehr als fünf Jahre berufstätig und in dieser Zeit schon volljährig waren (18 Jahre und älter);
- wenn sie vor ihrer Einschreibung schon eine berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und danach erwerbstätig waren: Insgesamt müssen mindenstens sechs Jahre erreicht werden.
- Schließlich besteht Anspruch auf elternunabhängiges Bafög, wenn die Eltern nicht „greifbar“ sind: Sei es, dass sie im Ausland leben, oder sei es, dass ihr Aufenthaltsort gar nicht bekannt ist.
Eigene Erwerbstätigkeit vor dem Studium
Wer nach seinem 18. Geburtstag eine Ausbildung begonnen hat und danach erwerbstätig war – oder nach der Volljährigkeit sofort in einen Beruf einstieg – kann elternunabhängig gefördert werden. Der Gesetzgeber geht dabei von folgender Überlegung aus: Verfügte jemand schon längere Zeit über eigenes Geld – und konnte seinen Lebensunterhalt davon bestreiten – wird er gegenüber seinen Eltern keine Unterhaltssprüche mehr geltend machen können, wenn er studiert.
Bedingung: mindestens 716,40 Euro im Monat verdient
Frühere Erwerbstätigkeit wird für elternunabhängiges BAföG nur berücksichtigt, wenn monatlich mindestens 716,40 Euro Brutto verdient wurden; egal ob in Voll- oder Teilzeit.Der Monatslohn musste so ausreichend sein, dass noch genug Geld für Vorsorge blieb: gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit, Krankheit und Alter.
Für die Berechnung der anerkannten erwerbstätigen Zeit wird übrigens noch weitaus mehr berücksichtigt als Berufstätigkeit: von Zivil- und Wehrdienst über Kinderbetreuung, Mutterschutz und Erwerbsunfähigkeit bis zu Arbeitslosigkeit.
Eltern (unbekannt) verzogen
Wenn der Studierende selbst nicht weiß, wo sich seine Vater und seine Mutter aufhalten, kann logischerweise auch nicht das Einkommen der Eltern bei der BAföG-Berechnung einbezogen werden. Als „unbekannt“ gilt der Aufenthaltsort der Eltern (oder des Vaters oder der Mutter) aber nur dann, wenn auch das Amt für Ausbildungsförderung ihn nicht kennt – und wenn alle Anstrengungen, den Aufenthalt zu ermitteln, vergeblich bleiben.
Halten sich die Eltern dauerhaft im Ausland auf, bleibt ihr Einkommen für die BAföG-Berechnung in den folgenden Fällen unberücksichtigt: Sie können keinen Unterhalt an den Studierenden zahlen, weil zwingende rechtliche Gründe sie hindern – oder sie setzen sich bei der Zahlung Gefahren in ihrem Heimatland aus, etwa durch Verfolgung.