Vermögen und Einkommen sind verschieden, auch aus Sicht des Bafög-Amtes. Einkommen bedeutet den regelmäßigen Zufluss an Geld durch abhängige, selbstständige oder andere Tätigkeiten, Vermögen bezeichnet hingegen ganz einfach das, was man an Finanzen, Anlagen und Wertgegenständen bereits besitzt. Folgende Bestimmungen über das Vermögen eines Auszubildenden und wie es für einen Bafög-Antrag beachtet werden muss, findet man unter § 26 bis § 30 des Bafög-Gesetzes.
Grundsätzliche Freibeträge
Für die Bafög-Berechnung gilt dabei, dass das Vermögen der Eltern keine Rolle spielt – im Gegensatz zu deren Einkommen. Stattdessen müssen die Vermögen des Auszubildenden, des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sowie der Kinder des Auszubildenden angerechnet werden. Für diese jeweiligen Personen bleiben folgende Vermögenswerte anrechnungsfrei: Für die auszubildende Person selbst müssen 5.200 Euro (ab 1. August 2016: 7.500 Euro) nicht angerechnet werden. Für Ehegatten bzw. Lebensgefährten sind es 1.800 Euro (ab 1. August 2016: 2.100 Euro), und für jedes Kind der auszubildenden Person bleiben 1.800 Euro (ab 1. August 2016: 2.100 Euro) übrig. Da sich die Freibeträge ab August 2016 erhöhen, ist noch wichtig zu erwähnen, dass es immer das Datum der Antragstellung ist, nach dem über die Höhe jener Freibeträge entschieden wird. Bafög-Anträge vor dem 1. August 2016 werden also noch nach den alten Freibeträgen berechnet.
Anlagen und Schulden
Neben dem bloßen Geld auf dem Girokonto zählen auch noch andere Werte als anrechenbares Vermögen, darunter zum Beispiel Wertpapiere, deren jeweiliger Kurswert zum Zeitpunkt der Antragstellung genannt werden muss. Andere sind Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen und sogar Sparbücher, darunter auch solche, die andere Personen für den Antragsteller angelegt haben. Das kann einen Fallstrick darstellen, wenn man selbst nichts von diesem eigenen Vermögen weiß, das andere Personen für jemanden ansparen, es gilt als verstecktes Vermögen. Wie liquide all diese Anlagen sind, also wie schnell das Geld verfügbar ist, spielt dabei keine Rolle. Egal ob also jederzeit abhebbares Geld auf dem Konto zur Verfügung steht oder Beträge in naher Zukunft erhältlich sind, weil man sie erst nach Ablauf gewisser Sparverträge erhält – alles muss als Vermögen angerechnet werden! Für die eigene Riester-Rente gilt speziell, dass sie zwar ebenfalls als Vermögen zu betrachten ist, jedoch für jedes Jahr ein gewisser angesparter Betrag von der Anrechnung freigestellt wird. Ab 2008 sind das 2.100 Euro Freibetrag für jedes Jahr.
Umgekehrt kann man jedoch auch Schulden und Lasten vom Vermögen abziehen, wenn die finanzielle Situation von so etwas erschwert wird. Darunter zählen vor allem die meisten Studiendarlehen wie Kredite, Bafög- und Studienbeitragsdarlehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man mit einer Geltendmachung der Forderungen bereits innerhalb des Bewilligungszeitraums rechnen kann.
Eigenes Auto als Vermögen
Während Möbel und Haushaltsgegenstände bzw. -geräte nicht als Vermögen zählen, verhält es sich mit Autos etwas komplizierter. Denn hier kommt es darauf an, wer letztendlich der Besitzer des Autos ist. Und das wird durch den Kaufvertrag bestimmt, auf dem die Unterschrift den Besitzer ausmacht. Selbst wenn der Wagen auf eine andere Person zugelassen ist, so gilt das Fahrzeug dennoch als Vermögenswert des Eigentümers, und nicht des Halters. Erst wenn kein Kaufvertrag mehr vorhanden ist, wird das Amt automatisch die Person, auf die der Wagen zugelassen ist und diese auch die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen hat, als Besitzer des Wagens ansehen.
Sollte der Auszubildende der Besitzer sein, wird das Fahrzeug dann in Höhe seines Zeitwertes dem Vermögen hinzugerechnet, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollständig bezahlt wurde. Im Internet lässt sich der Auto Verkaufswert berechnen. Ist es hingegen noch nicht vollständig abbezahlt, wird diese Restschuld gegenüber dem Autohändler oder der Bank dem eigenen Vermögen wieder abgezogen. Sollte das Auto dem Autohändler bzw. der Bank zur Sicherung der Darlehensforderung übergeben worden sein, zählt die Differenz zwischen dem Zeitwert des Wagens und der noch bestehenden Verbindlichkeit. Sollte die Verbindlichkeit größer sein als der Zeitwert, wird diese Differenz vom Vermögen abgezogen. Wenn das Auto hingegen nur gemietet oder geleast ist, wird es nicht mit zum Vermögen angerechnet, allerdings werden auch die monatlichen Mietraten nicht davon abgezogen. In solch einem Fall spielt das Auto also keine Rolle bei der Vermögensberechnung.